§ 46*)
Dienstfreistellung von weiblichen Beamten
(1) Weibliche Landesbeamte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Weibliche Landesbeamte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist die Dienstbehörde auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.
(2) Ober die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbeamte, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Landesbeamte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen.
(4) Fiber die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbeamte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Landesbeamten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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