§ 46
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/ Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen
- 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
- 2. während der Zeit
- a) der Suspendierung,
- b) der Außerdienststellung,
- c) einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten.
- d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
- 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
- 4. durch Verzicht,
- 5. bei Kontaktpersonen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und
- 6. durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war.
(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat das Recht, Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion mit Bescheid abzuberufen, wenn
- 1. diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
- 2. diese die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder
- 3. diese ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
- 4. gegen diese rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 165/2013
01.02.2014
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