§ 46 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2013

§ 46

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/ Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen

  1. 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten.
  4. d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
  4. 4. durch Verzicht,
  5. 5. bei Kontaktpersonen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und
  6. 6. durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat das Recht, Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion mit Bescheid abzuberufen, wenn

  1. 1. diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. diese die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder
  3. 3. diese ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
  4. 4. gegen diese rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 165/2013

01.02.2014

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