§ 46 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2004

§ 46

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/ Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen

  1. 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
  4. d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
  4. 4. durch Verzicht,
  5. 5. bei Kontaktpersonen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und
  6. 6. durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/ den Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

05.09.2017

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