1. Siehe auch § 49. 2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Tierärzte
§ 46.
(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
- 1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)
- aa) in einfachen Fällen 25,90 Euro (Anm. 1)
- bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten 33,90 Euro (Anm. 2)
- cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
- b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen 13,70 Euro (Anm. 4)
- c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen 12,20 Euro (Anm. 5)
- 2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten
- a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 6)
- b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von 50 bis 100 Stück insgesamt 239,70 Euro (Anm. 7)
- 101 bis 250 Stück insgesamt 415,40 Euro (Anm. 8)
- 251 bis 1 000 Stück insgesamt 702,90 Euro (Anm. 9)
- mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 79,90 Euro (Anm. 10)
- für jedes weitere angefangene Tausend
- c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von
- 100 bis 200 Stück insgesamt 79,90 Euro (Anm. 10)
- 201 bis 1 000 Stück insgesamt 111,90 Euro (Anm. 11)
- 1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 40 Euro (Anm. 12)
- für jedes weitere angefangene Tausend;
- von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag von 28,90 Euro (Anm. 13)
- für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend
- 3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2
- a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,
- b) bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren
- 4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
- a) bei einem Großtier
- aa) in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 10)
- bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 11)
- cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 14)
- dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
- b) bei einem mittleren Tier
- aa) in einfachen Fällen 40 Euro (Anm. 12)
- bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 56 Euro (Anm. 15)
- cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 79,90 Euro (Anm. 10)
- dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
- c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
- aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)
- bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)
- cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 64 Euro (Anm. 17)
- dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
- d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
- aa) in einfachen Fällen 16,20 Euro (Anm. 16)
- bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens 24,10 Euro (Anm. 18)
- cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 40 Euro (Anm. 12)
- dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
- 5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 5)
- 6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 19)
- b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 20)
- c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)
- 7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
- a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 21)
- b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 22)
- c) sonst 12,40 Euro (Anm. 23)
- 8. für eine Blutentnahme 12,40 Euro (Anm. 23)
- 9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
- a) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 23)
- b) zur Bestimmung der Serumgruppe 21,40 Euro (Anm. 24)
- c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals 21,40 Euro (Anm. 24)
- 10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a) für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 24)
- b) für jede Serumagglutination 5,60 Euro (Anm. 25)
- c) sonst 10,80 Euro (Anm. 26)
- 11. a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 27)
- b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 28)
- 12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
- a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
- aa) bei einem Großtier 43,30 Euro (Anm. 29)
- bb) sonst 25,90 Euro (Anm. 1)
- b) bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 16)
- c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
- 13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
- a) bei sensorischer Untersuchung 12,20 Euro (Anm. 5)
- b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je 5,60 Euro (Anm. 25)
- c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) 70,50 Euro (Anm. 30)
- d) bei bakteriologischer Untersuchung
- aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl 8,20 Euro (Anm. 31)
- bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl 12,20 Euro (Anm. 5)
- e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart 12,20 Euro (Anm. 5)
- f) bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)
- g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien 12,20 Euro (Anm. 5)
- h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen) 8,20 Euro (Anm. 31)
- i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch 40 Euro (Anm. 12)
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €
- ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €
- ab 1.1.2024: 85,70 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 16 €
- ab 1.1.2024: 23,20 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 14,30 €
- ab 1.1.2024: 20,70 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 15,20 €
- ab 1.1.2024: 22 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 280,40 €
- ab 1.1.2024: 406,60 Euro
Anm. 8: ab 1.7.2007: 486,00 €
- ab 1.1.2024: 704,70 Euro
Anm. 9: ab 1.7.2007: 822,40 €
- ab 1.1.2024: 1 192,50 Euro
Anm. 10: ab 1.7.2007: 93,50 €
- ab 1.1.2024: 135,60 Euro
Anm. 11: ab 1.7.2007: 130,90 €
- ab 1.1.2024: 189,80 Euro
Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €
- ab 1.1.2024: 67,90 Euro
Anm. 13: ab 1.7.2007: 33,80 €
- ab 1.1.2024: 49 Euro
Anm. 14: ab 1.7.2007: 187,00 €
- ab 1.1.2024: 271,20 Euro
Anm. 15: ab 1.7.2007: 65,50 €
- ab 1.1.2024: 95 Euro
Anm. 16: ab 1.7.2007: 19,00 €
- ab 1.1.2024: 27,60 Euro
Anm. 17: ab 1.7.2007: 74,90 €
- ab 1.1.2024: 108,60 Euro
Anm. 18: ab 1.7.2007: 28,20 €
- ab 1.1.2024: 40,90 Euro
Anm. 19: ab 1.7.2007: 16,70 €
- ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 20: ab 1.7.2007: 20,90 €
- ab 1.1.2024: 30,30 Euro
Anm. 21: ab 1.7.2007: 26,90 €
- ab 1.1.2024: 39 Euro
Anm. 22: ab 1.7.2007: 41,30 €
- ab 1.1.2024: 59,90 Euro
Anm. 23: ab 1.7.2007: 14,50 €
- ab 1.1.2024: 21 Euro
Anm. 24: ab 1.7.2007: 25,00 €
- ab 1.1.2024: 36,30 Euro
Anm. 25: ab 1.7.2007: 6,60 €
- ab 1.1.2024: 9,60 Euro
Anm. 26: ab 1.7.2007: 12,60 €
- ab 1.1.2024: 18,30 Euro
Anm. 27: ab 1.7.2007: 51,70 €
- ab 1.1.2024: 75 Euro
Anm. 28: ab 1.7.2007: 103,10 €
- ab 1.1.2024: 149,50 Euro
Anm. 29: ab 1.7.2007: 50,70 €
- ab 1.1.2024: 73,50 Euro
Anm. 30: ab 1.7.2007: 82,20 €
- ab 1.1.2024: 119,20 Euro
Anm. 31: ab 1.7.2007: 9,60 €
- ab 1.1.2024: 13,90 Euro)
1. Siehe auch § 49.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Leichenteil, Artzugehörigkeit, Kulturversuch
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40021685
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