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§ 46 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität

§ 46.

Zuständig für die Wahrnehmung aller einem Mitgliedstaat aufgrund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zugeordneten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermäßigung, dem Erlass oder der Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40241075

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