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§ 47 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

§ 47

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben vom Geschäftsplan gemäß § 42 Abs. 6 umfasst sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.