Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität
§ 46.
Zuständig für die Wahrnehmung aller einem Mitgliedstaat aufgrund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zugeordneten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermäßigung, dem Erlass oder der Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10007278
Dokumentnummer
NOR40241075
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