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§ 46 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Informationsgespräch

§ 46.

(1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:

  1. 1. die Person,
  1. a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
  2. b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
  1. 2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265322

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