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§ 45 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

8. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

§ 45.

Auf

  1. 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4. Zimmerstutzen und
  5. 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

    sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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