ABSCHNITT VII
Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes
§ 45.
(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100065
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