Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 45.
(1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 41 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.
(3) Die Mindestbesatzung von nicht frei fahrenden Fähren, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss. Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer gilt § 43 Abs. 2 Z 2.
(4) Die Mindestbesatzung von schwimmenden Geräten, die Motorfahrzeuge sind und deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241971
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