Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1995 tritt mit 29. April 1995 in Kraft. Abs. 12 Z. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1995 tritt rückwirkend mit 1. März 1993 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 45
(1) Der gemäß § 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977) bestellte Planungsfachbeirat gilt als Raumordnungsfachbeirat im Sinne des § 4 dieses Gesetzes. Seine Amtsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die gemäß § 5 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78, oder gemäß § 6 Abs. 1 ROG 1977 verbindlich erklärten Entwicklungspläne bzw. Entwicklungsprogramme gelten als Regionalprogramme im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 4 gilt hiefür sinngemäß. Sie treten für das Gebiet eines Regionalverbandes außer Kraft, für das ein Regionalprogramm für verbindlich erklärt worden ist. Bis dahin können sie von der Landesregierung nach Anhörung der berührten Gemeinden geändert werden.
(3) Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG 1977 erstellten räumlichen Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 13 dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1998 anzupassen.
(4) Die gemäß § 17 Abs. 9 ROG 1968 oder gemäß § 17 Abs. 4 ROG 1977 kundgemachten Flächenwidmungspläne gelten mit der Maßgabe als Flächenwidmungspläne im Sinne dieses Gesetzes, daß
- a) hinsichtlich des Baulandes
Gebiete gemäß § 14 Abs. 1 lit. a, b, c, e oder f ROG 1968 bzw. Gebiete gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1, 2, 5, 6 oder 7 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1, 2, 7, 8 bzw. 9 dieses Gesetzes sowie Gebiete gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3, 3a oder 4 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3, 5 bzw. 6 dieses Gesetzes zu gelten haben und
- b) hinsichtlich des Grünlandes
das als Grünland oder als ländliches Gebiet (§ 16 lit. a ROG 1968) ausgewiesene oder nicht besonders bezeichnete Gebiet als Gebiet gemäß § 19 Z. l dieses Gesetzes und Gebiete gemäß § 16 lit. b, c, d, e, f oder g ROG 1968 als Gebiete gemäß § 19 Z. 2, 3, 5, 8, 10 bzw. 12 dieses Gesetzes zu gelten haben; Gebiete, die besonders bezeichnet sind, gelten als entsprechendes Gebiet gemäß § 19 dieses Gesetzes, mangels einer entsprechenden Widmung als Gebiet gemäß § 19 Z. 1; und Gebiete gemäß § 14 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 oder 11 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 19 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 bzw. 12 dieses Gesetzes zu gelten haben;
- c) hinsichtlich der Vorbehaltsflächen
Gebiete gemäß § 15 ROG 1977 als Gebiete gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 20 dieses Gesetzes zu gelten haben.
Die Fristenläufe hinsichtlich der Dauer der Ausweisung als Bauland in bezug auf die Zulässigkeit der Umwidmung in Grünland und die Entschädigungspflicht bei Umwidmungen in Grünland oder Verkehrsfläche sowie als Vorbehaltsfläche in bezug auf die Geltendmachung des Einlösungsrechtes und die Löschung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Entschädigungspflicht besteht jedoch jedenfalls, wenn
- a) bei Bestehen einer Bauplatzerklärung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres oder
- b) ohne eine solche Bauplatzerklärung innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen auf Bewilligung einer Bauführung, die nicht ausschließlich in der Errichtung eines Nebengebäudes besteht, eingebracht wird. In diese Fristen wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Wird die angesuchte Baubewilligung in weiterer Folge aus einem anderen Grund als der fehlenden Baulandausweisung abgelehnt, erlischt mit Rechtskraft des Ablehnungsbescheides die Entschädigungspflicht.
(5) Ausnahmen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 gelten als Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Bausperren gemäß § 21 ROG 1977 oder gemäß § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, allenfalls in Verbindung mit Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/1991, gelten als Bausperren im Sinne des § 26 bzw. § 42 dieses Gesetzes. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erstellung oder Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gemäß §§ 4 bzw. 5 BGG gelten als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung, einer Baubewilligung oder sonstigen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 ROG 1977 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen. Dasselbe gilt für Verfahren über Entschädigungen gemäß § 25, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind oder auf Grund einer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Rückwidmung bis längstens 28. Feber 1996 eingeleitet werden.
(9) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen worden sind, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(10) Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen o.dgl. gemäß § 19 Abs. 5 ROG 1977, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 20 ROG 1977 oder für die Zurückzahlung solcher oder gemäß § 7 ROG 1968 geleisteter Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(11) § 24 Abs. 3 zweiter Satz Z. 5 findet bis längstens 31. Dezember 1999 keine Anwendung auf Vorhaben, wenn diese in einem betrieblichen und unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Bauten stehen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 errichtet worden sind. Ebenso findet § 24 Abs. 3 zweiter Satz Z. 3 bis 31. Dezember 1999 auf Vorhaben zur Änderung oder Erweiterung von solchen Beherbungsgroßbetrieben keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden haben.
(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes - sei es auch nur hinsichtlich ihrer Widmungsbezeichnungen - nicht entsprechen, sind längstens bis zum 31. Dezember 1999 anzupassen. Für die Anpassung und sonstige Änderung des Flächenwidmungsplanes vor der Anpassung gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Bauland trotz einem bereits bestehenden Baulandüberhang (§ 17 Abs. 12 erster Satz) zusätzlich ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung Flächen betrifft, die von einer Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 erfaßt werden und bis zum 31. Dezember 1999 im Kalenderjahr 5 v.H. des Baulandbedarfes in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Die prozentmäßige Beschränkung gilt nicht für die Ausweisung von Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sonderflächen.
- 2. Von einer Rückwidmung in Grünland wegen Baulandüberhanges sind Grundflächen ausgenommen, die im alleinigen oder überwiegenden Eigentum oder im Baurecht von gemeinnützigen oder privaten Bauträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 16 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 stehen, wenn diese sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben,
- a) innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Baubewilligung zur Errichtung von Wohnungen anzusuchen, deren Erwerb nach dem 3. oder deren Errichtung nach dem 6. oder 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gefördert werden kann, und
- b) das Bauvorhaben längstens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung fertigzustellen.
Der Ausschluß von der Rückwidmungsmöglichkeit gilt auch für Grundflächen, die im alleinigen oder überwiegenden Eigentum oder Baurecht von Förderungswerbern gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 bis 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 stehen, wenn diese eine solche Verpflichtungserklärung zur förderbaren Errichtung eines Wohnheimes abgegeben haben. Der Ausschluß der Rückwidmung gilt jedoch nicht in bezug auf Flächen, an denen der Bauträger das Eigentum oder das Baurecht erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben hat.
- 3. Flächen gemäß Z. 2 können in den Baulandbedarf gemäß § 17 Abs. 12 eingerechnet werden.
- 4. Die Flächenwidmungspläne sind auch in bezug auf die Begrenzung der Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten durch § 22 Abs. 2 vorletzter Satz anzupassen.
- 5. Zweitwohnungsgebiete dürfen nur im Rahmen der Anpassung der Flächenwidmungspläne nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach einer solchen ausgewiesen werden.
(13) Auf Grund der §§ 1 ff BGG erlassene oder auf Grund des § 27 Abs. 2 BGG weitergeltende Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, behalten ihre Wirksamkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Sie werden für unbebaute Bauplätze oder, soweit keine Bauplatzerklärungen bestehen, für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen, die keine Baulücken darstellen, unwirksam, wenn nicht
- a) bei Bestehen einer Bauplatzerklärung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres oder
- b) ohne eine solche Bauplatzerklärung innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen auf Bewilligung einer Bauführung, die nicht ausschließlich in der Errichtung eines Nebengebäudes besteht, eingebracht wird. In diese Fristen wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Wird die angesuchte Baubewilligung in weiterer Folge abgelehnt, tritt die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes mit Rechtskraft des Ablehnungsbescheides ein. Auf die Änderung solcher Bebauungspläne und die Wirkung der so geänderten Bebauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für den Geltungsbereich solcher Bebauungspläne, in der Stadt Salzburg für das gesamte im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland können Nutzungsfestlegungen gemäß § 36 erstmals auch in eigenen Plänen getroffen werden, die als Bebauungspläne der Grundstufe gelten. Auf die Aufstellung und Wirkung solcher Nutzungspläne finden die für Bebauungspläne geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß § 38 Abs. 1 kann für unbebaute Bauplätze eine Bausperre gemäß § 42 verfügt werden.
(14) Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die durch die Verbindlicherklärung von (geänderten) Entwicklungsprogrammen des Landes gemäß § 23 Abs. 1 erforderlich werden, können abweichend von § 23 Abs. 2 im Rahmen der Anpassung nach Abs. 12 erster Satz bis längstens 31. Dezember 1999 vorgenommen werden. Wenn die Verbindlicherklärung bis 31. Dezember 1997 erfolgt und bis dahin der Flächenwidmungsplan nicht nach Abs. 12 erster Satz angepaßt worden ist, ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 Abs. 1 im Rahmen der Anpassung nach Abs. 12 erster Satz bis längstens 31. Dezember 1999 vorzunehmen.
(15) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen und Golfplätzen darf die gemäß § 24 Abs. 1 lit. b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die vom Vorhaben erfaßten Flächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland mit der Widmung Campingplätze bzw. - für Golfplätze - mit der Widmung Gebiete für Sportanlagen (§ 19 Z. 4 bzw. 5) ausgewiesen sind.
(16) In Landesgesetzen enthaltene Verweise auf Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26, gelten als Verweise auf die an deren Stelle getretenen Bestimmungen dieses Gesetzes.
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