Übergangsbestimmungen
§ 45
(1) Bei der Festlegung der Nutzungsarten und Widmungen (§§ 16 ff) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete sind die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch die Festlegung nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das gleiche gilt für Bauten, die auf Grund einer Bewilligung nach § 24 Abs. 3 errichtet wurden, wobei jedoch das dort angeführte Höchstausmaß der Gesamtgeschoßfläche nicht überschritten werden darf. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch zulässig:
- a) geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten, Betrieben und betrieblichen Anlagen, die für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind, wie etwa die Errichtung einer mit dem Bau nicht verbundenen Kleingarage, oder die Wiederinstandsetzung nach Zerstörung durch ein Elementarereignis;
- b) Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe; sowie
- c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen.
(2) In Gemeinden, deren Flächenwidmungsplan durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben worden ist, dürfen ab dem Wirksamwerden der Aufhebung bis zur Neuaufstellung Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für die Errichtung von Apartmenthäusern oder Feriensiedlungen, von Einkaufszentren oder von Beherbergungsgroßbetrieben nur in solchen Gebieten erteilt werden, welche hiefür durch eine Verordnung der Gemeinde ausdrücklich als geeignet erklärt wurden. Eine solche Verordnung ist unter den für Zweitwohnungsgebiete bzw. für Gebiete für Einkaufszentren bzw. für Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe geltenden inhaltlichen Voraussetzungen zulässig. Ihre Erlassung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, welche bei Vorliegen der im § 22 Abs. 2 angeführten Gründe zu versagen ist. Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung nicht um die Errichtung von Apartmenthäusern, Feriensiedlungen, von Einkaufszentren oder von Beherbergungsgroßbetrieben handelt, obliegt dem Bewerber. § 24 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
(3) Mit Wirksamkeit der Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gilt für die betreffenden Grundflächen bis zur Wirksamkeit einer neuen Nutzungsartfestlegung ein Bauverbot mit den Wirkungen des § 26 Abs. 3. Eine Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder besondere Bewilligung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht selbst der Grund für die Aufhebung war.
(4) Der gemäß § 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977) bestellte Planungsfachbeirat gilt als Raumordnungsfachbeirat im Sinne des § 4 dieses Gesetzes. Seine Amtsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Die gemäß § 5 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78, oder gemäß § 6 Abs. 1 ROG 1977 verbindlich erklärten Entwicklungspläne bzw. Entwicklungsprogramme gelten als Regionalprogramme im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 7 gilt hiefür sinngemäß. Sie treten für das Gebiet eines Regionalverbandes außer Kraft, für das ein Regionalprogramm für verbindlich erklärt worden ist.
(6) Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG 1977 erstellten räumlichen Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 13 dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1998 anzupassen.
(7)Die gemäß § 17 Abs. 9 ROG 1968 oder gemäß § 17 Abs. 4 ROG 1977 kundgemachten Flächenwidmungspläne gelten mit der Maßgabe als Flächenwidmungspläne im Sinne dieses Gesetzes, daß
- a) hinsichtlich des Baulandes
Gebiete gemäß § 14 Abs. 1 lit. a, b, c, e oder f ROG 1968 bzw. Gebiete gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1, 2, 5, 6 oder 7 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1, 2, 7, 8 bzw. 9 dieses Gesetzes sowie Gebiete gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3, 3a oder 4 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3, 5 bzw. 6 dieses Gesetzes zu gelten haben und
- b) hinsichtlich des Grünlandes
das als Grünland oder als ländliches Gebiet (§ 16 lit. a ROG 1968) ausgewiesene oder nicht besonders bezeichnete Gebiet als Gebiet gemäß § 19 Z. l dieses Gesetzes und Gebiete gemäß § 16 lit. b, c, d, e, f oder g ROG 1968 als Gebiete gemäß § 19 Z. 2, 3, 5, 8, 10 bzw. 12 dieses Gesetzes zu gelten haben; Gebiete, die besonders bezeichnet sind, gelten als entsprechendes Gebiet gemäß § 19 dieses Gesetzes, mangels einer entsprechenden Widmung als Gebiet gemäß § 19 Z. 1; und Gebiete gemäß § 14 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 oder 11 ROG 1977 als Gebiete gemäß § 19 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 bzw. 12 dieses Gesetzes zu gelten haben;
- c) hinsichtlich der Vorbehaltsflächen
Gebiete gemäß § 15 ROG 1977 als Gebiete gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 20 dieses Gesetzes zu gelten haben.
Die Fristenläufe hinsichtlich der Dauer der Ausweisung als Bauland in bezug auf die Zulässigkeit der Umwidmung in Grünland und die Entschädigungspflicht bei Umwidmungen in Grünland oder Verkehrsfläche sowie als Vorbehaltsfläche in bezug auf die Geltendmachung des Einlösungsrechtes und die Löschung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Entschädigungspflicht besteht jedoch jedenfalls, wenn
- a) bei Bestehen einer Bauplatzerklärung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres oder
- b) ohne eine solche Bauplatzerklärung innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen auf Bewilligung einer Bauführung, die nicht ausschließlich in der Errichtung eines Nebengebäudes besteht, eingebracht wird. In diese Fristen wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Wird die angesuchte Baubewilligung in weiterer Folge abgelehnt, erlischt mit Rechtskraft des Ablehnungsbescheides die Entschädigungspflicht.
(8) Ausnahmen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 gelten als Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(9) Bausperren gemäß § 21 ROG 1977 oder gemäß § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, allenfalls in Verbindung mit Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/1991, gelten als Bausperren im Sinne des § 26 bzw. § 42 dieses Gesetzes. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erstellung oder Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gemäß §§ 4 bzw. 5 BGG gelten als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung, einer Baubewilligung oder sonstigen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 ROG 1977 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(12) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen worden sind, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(13) Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen o.dgl. gemäß § 19 Abs. 5 ROG 1977, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 20 ROG 1977 oder für die Zurückzahlung solcher oder gemäß § 7 ROG 1968 geleisteter Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(14) § 24 Abs. 3 zweiter Satz Z. 5 findet bis längstens 31. Dezember 1995 keine Anwendung auf Vorhaben, wenn diese in einem betrieblichen und unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Bauten stehen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 errichtet worden sind.
(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes - sei es auch nur hinsichtlich ihrer Widmungsbezeichnungen - nicht entsprechen, sind längstens bis zum 31. Dezember 1999 anzupassen (§ 23). Von einer Rückwidmung in Grünland wegen Baulandüberhanges (§ 17 Abs. 12 erster Satz) sind Grundflächen ausgenommen, die im Eigentum oder im Baurecht von gemeinnützigen oder privaten Bauträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 16 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 stehen, wenn für sie eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Gemeinde vorliegt, wonach innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Baubewilligung ausschließlich für nach dem 6. oder 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 förderbare Wohnbauvorhaben angesucht werden wird. Die gemischten Baugebiete (§ 14 Abs. 1 lit. d ROG 1968) sind bis 31. Dezember 1994 in Gebiete einer diesem Gesetz entsprechenden Widmung aufzulösen; bis dahin bleiben sie als gemischte Baugebiete bestehen. In diesen sind Bauten gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 7 mit Ausnahme solcher Anlagen zulässig, die beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind.
(16) Auf Grund der §§ 1 ff BGG erlassene oder auf Grund des § 27 Abs. 2 BGG weitergeltende Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, behalten ihre Wirksamkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Sie werden für unbebaute Bauplätze oder, soweit keine Bauplatzerklärungen bestehen, für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen, die keine Baulücken darstellen, unwirksam, wenn nicht
- a) bei Bestehen einer Bauplatzerklärung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres oder
- b) ohne eine solche Bauplatzerklärung innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen auf Bewilligung einer Bauführung, die nicht ausschließlich in der Errichtung eines Nebengebäudes besteht, eingebracht wird. In diese Fristen wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Wird die angesuchte Baubewilligung in weiterer Folge abgelehnt, tritt die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes mit Rechtskraft des Ablehnungsbescheides ein. Auf die Änderung solcher Bebauungspläne und die Wirkung der so geänderten Bebauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für den Geltungsbereich solcher Bebauungspläne, in der Stadt Salzburg für das gesamte im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland können Nutzungsfestlegungen gemäß § 36 erstmals auch in eigenen Plänen getroffen werden, die als Bebauungspläne der Grundstufe gelten. Auf die Aufstellung und Wirkung solcher Nutzungspläne finden die für Bebauungspläne geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß § 38 Abs. 1 kann für unbebaute Bauplätze eine Bausperre gemäß § 42 verfügt werden.
(17) Rückwidmungen von Bauland in Grünland, die auf Grund eines bis zum 31. Dezember 1997 für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogrammes erforderlich werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach dessen Verbindlicherklärung vorzunehmen.
(18) Die Landesregierung hat im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei Einkaufszentren durch Verordnung festzulegen, wieviele Stellplätze für Kraftfahrzeuge der Besucher im Verhältnis zur Verkaufsfläche in einem Einkaufszentrum jedenfalls vorhanden sein müssen.
(19) In Landesgesetzen enthaltene Verweise auf Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26, gelten als Verweise auf die an deren Stelle getretenen Bestimmungen dieses Gesetzes.
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