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§ 45 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 45.

(1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, unterliegt der Disziplinarbehandlung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027666

alte Dokumentnummer

N2196714681T

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