Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion
§ 45
(1) Die Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Befähigung
- 1. Regelungen für den gesamten Fachdienst Flugsicherung oder für dessen Teilbereiche zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
- 2. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Verantwortungsbereich auszuüben,
- 3. Überprüfungen der Funktionen im Fachbereich sowie die Beurteilung der Befähigungen im laufenden Betrieb durchzuführen und
- 4. den Fachdienst Flugsicherung für den Flugbetrieb in leitender Funktion oder als Experte sicherzustellen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 jedenfalls eine gültige Befähigung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Z 3.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
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