§ 45 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 45
Stimmabgabe durch Gehunfähige

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b zweiter Satz eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 4 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis 17.00 Uhr aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekanntzugeben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die allgemeine Wahlurne (§ 50 Abs. 4) zu legen; dies hat vor Öffnung der allgemeinen Wahlurne zu geschehen.

30.07.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)