§ 45 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 45*)
Stimmabgabe durch Gehunfähige

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis 17.00 Uhr aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch nicht gehunfähige Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat von den übernommenen Wahlkuverts jene, die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegeben wurden, in die besondere Wahlurne (§ 40 Abs. 3), die übrigen in die allgemeine Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurnen zu geschehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

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