Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 456.
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
- 1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
- 2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
- 3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
- 4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233986
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