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§ 457 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zweiter Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung

§ 457.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

  1. 1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
  2. 2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
  3. 3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256419