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§ 458 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 458.

Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233988

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