Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren
§ 458.
Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233988
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