§ 44 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 44

Anerkennung von Ausbildungen im Ausland

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Tirol beabsichtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

  1. a) ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach § 87 Abs. 2a GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Zulassung oder Nostrifikation erteilt wurde und dieser noch nicht über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;
  2. b) darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn
  1. 1. der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt oder
  2. 2. dem Antragsteller die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;
  1. c) gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in den Anerkennungsbescheid ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Die Landesregierung hat eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung gleichwertig anzuerkennen, wenn

  1. a) diese Ausbildung im Herkunftsstaat Voraussetzung für die Ausübung eines dem betreffenden Sozialbetreuungsberuf im Wesentlichen entsprechenden Berufes ist oder wenn diese Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt und
  2. b) diese Ausbildung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Werden die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Landesregierung die Ausübung eines dem betreffenden Sozialbetreuungsberuf im Wesentlichen entsprechenden Berufes als der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf geforderten Ausbildung gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller

  1. a) diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem Staat, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und
  2. b) für die Ausübung dieses Berufes eine Ausbildung absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(5) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Abs. 7 absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Abs. 8 ablegt, wenn

  1. a) die Dauer seiner Ausbildung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b zumindest ein Jahr unter der Dauer der nach diesem Gesetz für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf geforderten Ausbildung liegt oder
  2. b) die Inhalte seiner Ausbildung hinsichtlich jener Ausbildungsinhalte, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ist, wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung abweichen oder
  3. c) er im Fall des Abs. 3 hinsichtlich jener Ausbildungsinhalte, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ist, keine Ausbildung oder eine Ausbildung nur in dem in der lit. b umschriebenen Umfang absolviert hat, weil dieser Sozialbetreuungsberuf auch Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.

(7) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

  1. a) eine ergänzende praktische Ausbildung durch Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes unter der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheits- und Sozialberufe, die von diesen zu beurteilen ist, und,
  2. b) sofern dies fachlich erforderlich ist, eine ergänzende theoretische Ausbildung hinsichtlich bestimmter Ausbildungsgegenstände einschließlich der Ablegung einer Einzelprüfung in diesen Ausbildungsgegenständen.

(8) Die Eignungsprüfung hat in der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung in bestimmten Ausbildungsgegenständen auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung (§§ 37, 38 und 39) zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten festzulegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

(9) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(10) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.

(11) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(12) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat den Sozialbetreuungsberuf, auf den sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.

(13) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(14) Gegen Bescheide der Landesregierung nach den Abs. 3, 4 und 10 zweiter Satz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(15) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung im Sinn der Abs. 3 und 4.

(16) Die Landesregierung hat in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) die erforderlichen besonderen Bestimmungen über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu erlassen, insbesondere über

  1. a) die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen des Anpassungslehrganges, insbesondere
  1. 1. hinsichtlich der ergänzenden praktischen Ausbildung die Art und Durchführung von Überprüfungen und die Beurteilung der erbrachten Leistungen und
  2. 2. hinsichtlich der ergänzenden theoretischen Ausbildung die laufende Beurteilung, die Art und Durchführung von Einzelprüfungen, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
  1. b) die Zusammensetzung der Prüfungskommission für Eignungsprüfungen, deren Durchführung, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
  2. c) die Wiederholung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen,
  3. d) die Form und den Inhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. einer Eignungsprüfung.

(17) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn der Abs. 3 und 4 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)