§ 44
Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Ausland
(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.
(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so
- a) ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach § 87 Abs. 2 GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Zulassung oder Nostrifikation erteilt wurde und dieser noch nicht über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;
- b) darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn
- 1. der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügt oder
- 2. dem Antragsteller die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;
- c) gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.
(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.
14.09.2015
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