§ 44 StKDBR

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 44

SDir/1-Verwendungsentschädigung

(1) Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

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sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L‑DBR

1.

einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt

21 %

2.

einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund

25 %

3.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II

30 %

4.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

   

(2) Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Pflegedirektorin/eines Pflegedirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich 80 % der Verwendungsentschädigung für die Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors gemäß Abs. 1.

15.11.2023

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