§ 44 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1985

§ 44

Schultage und schulfreieTage

(1) Schultage sind

  1. a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
  2. b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
  3. c) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

  1. a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März und der Allerseelentag;
  2. b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien), überdies der 23. Dezember, wenn dieser ein Montag sowie der 7. Jänner, wenn dieser ein Freitag ist;
  3. c) der einem gemäß lit.a und b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
  4. d) die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag (Semesterferien)
  5. e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
  6. f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen und sonstigen öffentlichen Lebens bis 4 Tage für schulfrei erklären.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann der Schulleiter die erforderliche Zeit mit Zustimmung der Landesregierung für schulfrei erklären.

In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.

(5) Wenn an ganzjährigen Berufsschulen die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Abs. 2, 3 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Landesregierung die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verringerung der gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 2 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die drei letzten Tage der Karwoche - oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Landesregierung die Lehrgangseinteilung vorzunehmen. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Abs. 2, 3 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Landesregierung die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verlängerung der Lehrgänge oder Verminderung der nach Abs. 2, 3 und 4 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 2 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die drei letzten Tage der Karwoche - zu erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985

01.10.2020

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