§ 44
Schultage und schulfreieTage
- a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
- b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
- c) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind.
(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
- a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März und der Allerseelentag;
- b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien), überdies der 23. Dezember, wenn dieser ein Montag sowie der 7. Jänner, wenn dieser ein Freitag ist;
- c) der einem gemäß lit.a und b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
- d) an ganzjährigen Berufsschulen die Tage vom zweiten Montag im Feber bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag (Semesterferien) sowie an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, sofern dies gemäß § 43 Abs. 3 lit. c möglich ist;
- e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen und sonstigen öffentlichen Lebens bis 4 Tage für schulfrei erklären.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann der Schulleiter die erforderliche Zeit mit Zustimmung der Landesregierung für schulfrei erklären.
In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen, daß, soweit es möglich ist und die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, die hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der Weihnachts- und Hauptferien einzubringen sind. Beträgt die Zahl der entfallenen Schultage sechs oder weniger, hat die Landesregierung die Einbringung der entfallenen Schultage anzuordnen, wenn es pädagogische Gründe erfordern. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
01.10.2020
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