Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40
§ 44.
Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241970
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