§ 44 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Aus- und Fortbildung von Tageseltern

§ 44

(1) Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß § 37 zu gewährleisten.

(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.

(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren.

13.09.2019

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