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§ 44 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Wiederbelegung

§ 44.

(1) Betriebe, in denen die MKS amtlich bestätigt wurde, dürfen – unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und unter Beachtung der in Anlage 5 („Wiederbelegung von Seuchenbetrieben“) enthaltenen Grundsätze – frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion der Betriebe wieder mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.

(2) Bei Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (insbesondere Freilandbetrieben) hat die Behörde vorzuschreiben, dass

  1. a) für die Wiederbelegung nur Sentineltiere verwendet werden dürfen und
  2. b) während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099279

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