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§ 45 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§ 45.

(1) Nach einem MKS-Ausbruch gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

  1. 1. alle Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen abgeschlossen sind und
  2. 2. seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch mindestens drei Monate vergangen sind und
  3. 3. im Rahmen der vorgeschriebenen abschließenden klinischen und serologischen Untersuchungen kein weiterer Fall von MKS bestätigt wurde.

(2) Nach Notimpfungen gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

  1. 1. seit der Tötung des letzten geimpften Tieres mindestens drei Monate vergangen sind und serologische Untersuchungen nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurden, oder
  2. 2. seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, mindestens sechs Monate vergangen sind, und auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Erregers, die nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurde, nachgewiesen wurde, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099280

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