Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte. Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40199479
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