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§ 44 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zweytes Hauptstück.

Von dem Eherechte. Begriff der Ehe,

§ 44.

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Schlagworte

Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40199479

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