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BGBl II 442/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

442. Verordnung: Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017

442. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

  1. 1. des waffengattungs- und funktionsabhängigen einsatzbezogenen Fachwissens,
  2. 2. des allgemein infanteristischen Fachwissens und
  3. 3. des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, im Bereich der Fremdsprache Englisch sowie der wesentlichen pädagogischen Grundsätze

    einschließlich der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit in den in Frage kommenden Bereichen nach Z 1 und 2.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung umfasst

  1. 1. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
  2. 2. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.

(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(4) Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach § 1 ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.

(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,

  1. 1. die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
  2. 2. die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.

    Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 absolviert haben.

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 4. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
  2. 2. Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“)

    in der jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung. Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 1 sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Abs. 1 Z 2 vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(3) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
  3. 3. Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts,
  4. 4. Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
  5. 5. Politische Bildung,
  6. 6. Körperausbildung,
  7. 7. Fremdsprachenausbildung Englisch,
  8. 8. Führen und Aufgaben im Einsatz und
  9. 9. Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(4) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 bis 3 mündlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
  2. 2. nach Abs. 3 Z 4 und 5 schriftlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
  3. 3. nach Abs. 3 Z 6 mündlich und praktisch vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
  4. 4. nach Abs. 3 Z 7 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer,
  5. 5. nach Abs. 3 Z 8 schriftlich und praktisch vor einem Prüfungssenat und
  6. 6. nach Abs. 3 Z 9 mündlich und praktisch vor einem Prüfungssenat.

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(6) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

  1. 1. im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 und
  2. 2. im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie.

(7) Die Zuweisung ist nur zulässig

  1. 1. zur Teilprüfung nach Abs. 3 Z 6 im Falle des Vorliegens eines gültigen Protokolls über einen positiv abgelegten Militärspezifischen Test (MST) und
  2. 2. zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 8 und 9, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(9) In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 3 Z 4 und 6 bis 9.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
  2. 2. der jeweils erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Anrechnung

§ 6. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D - Dienst in Unteroffiziersfunktion und M BUO 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO nach dieser Verordnung.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 2 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. des Einjährig-Freiwilligen-Kurses 2 der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1,
  2. 2. des Vorbereitungssemesters im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Truppenoffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe,
  3. 3. der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung oder ein Jagdkommandogrundkurs oder ein Jagdkommandounterstützungsgrundkurs hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe,
  4. 4. der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
  5. 5. des Lehrgangs Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 3 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.

(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 gilt der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  2. 2. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  3. 3. hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik
    1. a) der Bundesfachschule für Flugtechnik, oder
    2. b) einer Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“,
  4. 4. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  5. 5. des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
  6. 6. der Notfallsanitäterausbildung in Verbindung mit „Allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ und „Allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ hinsichtlich der Fachrichtung Sanitätsdienst und
  7. 7. der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dies gilt nicht für die Teilprüfung Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Fachrichtungen Technischer Dienst und Verpflegswesen.

(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer mit der Zuordnung zur Englischausbildung von höher als 1B gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 4 Abs. 3 Z 7.

In- und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft

  1. 1. die Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013, BGBl. II Nr. 402/2012 und
  2. 2. die Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.

Doskozil

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