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§ 441 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Folge der Erwerbung:

a) in Rücksicht des Besitzes;

§ 441

So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.

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