Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
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Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
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