§ 43 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Abschnitt VII

Zivildienstbeschwerderat

§ 43.

(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

  1. 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,
  2. 2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

Schlagworte

Rechtsmittel, Weisungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122099

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