Abschnitt VII
Zivildienstbeschwerderat
§ 43.
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.
(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat
- 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,
- 2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
- (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40122099
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