NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1989
Abschnitt VII
Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission
§ 43.
(1) Beim Bundesministerium für Inneres werden
- 1. die Zivildienstkommission und
- 2. die Zivildienstoberkommission
- eingerichtet.
(2) Die Zivildienstkommission hat
- 1. über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und
- 2. Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.
(3) Die Zivildienstoberkommission hat
- 1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
- 2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,
- 3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,
- 4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
- 5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1989
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR12062132
alte Dokumentnummer
N4198810807A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
