§ 43
Benützungsbewilligung
(1) Die Vollendung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage hat der Bauwerber der Behörde anzuzeigen und gleichzeitig um die Bewilligung zur Benützung der baulichen Anlage anzusuchen (Benützungsbewilligung). Es kann auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung für einen in sich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes angesucht werden. Dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen über die ausgeführte Anlage, insbesondere die Überprüfungsbefunde, bei Neu- und Zubauten überdies der Lageplan anzuschließen.
(2) Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde, insbesondere auch die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten und Schutzräume vorhanden sind, die erforderlichen Überprüfungsbefunde vorliegen, die Vorschriften des 5. Abschnittes eingehalten wurden und, sofern die betreffende bauliche Anlage anschlußpflichtig ist, der Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entsprechend dem Anschlußbescheid nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, hergestellt wurde. Wurde ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre, so kann diese Änderung zugleich mit der Erteilung der Benützungsbewilligung bewilligt werden. In allen anderen Fällen einer Abweichung von der Baubewilligung hat der Bauwerber nachträglich um die Erteilung der Bewilligung für die Änderung des Bauvorhabens anzusuchen. Sucht er nicht innerhalb der von der Behörde hiefür festgelegten Frist um die Erteilung dieser Bewilligung an oder wird sie versagt, so ist die Benützungsbewilligung zu versagen. Die Benützungsbewilligung ist ferner zu versagen, wenn Mängel in der technischen Ausführung des Bauvorhabens festgestellt und diese nicht innerhalb der von der Behörde hiefür festgelegten Frist behoben wurden. Wird die Benützungsbewilligung versagt, so hat die Behörde den Abbruch der betreffenden baulichen Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, hat die Behörde anstelle des Abbruches die Herstellung des der Baubewilligung und den Vorschriften des 5. Abschnittes entsprechenden Zustandes aufzutragen.
(3) wird eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt oder wird eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, bei baulichen Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, ohne daß die Bewilligung nach § 25 lit. d bzw. § 56 Abs. 7 vorliegt, oder wird ein bisher anderweitig verwendetes Gebäude als Apartmenthaus oder als Einkaufszentrum verwendet, ohne daß die Bewilligung nach § 16a Abs. 2 bzw. § 16b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 vorliegt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benützt, dem Benützer die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren räumen.
(4) Bei Neu- und Zubauten ist dem Vermessungsamt eine Ausfertigung des Bescheides über die Erteilung der Benützungsbewilligung zusammen mit einer Ausfertigung des Lageplanes zu übersenden. Auf dem Lageplan hat die Behörde zu bestätigen, daß die Bauausführung mit dem Lageplan übereinstimmt.
22.10.2025
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