§ 43 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 43

Benützungsbewilligung

(1) Die Vollendung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage hat der Bauwerber der Behörde anzuzeigen und gleichzeitig um die Bewilligung zur Benützung der baulichen Anlage anzusuchen (Benützungsbewilligung). Es kann auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung für einen in sich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes angesucht werden. Dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen über die ausgeführte Anlage, insbesondere die Überprüfungsbefunde, bei Neu- und Zubauten überdies der Lageplan anzuschließen.

(2) Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn die Ausführung des Bauvorhabens der Baubewilligung entspricht, die erforderlichen Überprüfungsbefunde vorliegen und die Vorschriften des 5. Abschnittes dieses Gesetzes eingehalten wurden. Weicht die Ausführung des Bauvorhabens von der Baubewilligung ab und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme bei bestehenden baulichen Anlagen keine Baubewilligung erforderlich wäre, so kann diese Änderung genehmigt und die Benützungsbewilligung erteilt werden. In allen anderen Fällen einer Abweichung von der Baubewilligung hat der Bauwerber anzusuchen. Wird nicht im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Benützungsbewilligung oder innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder wird diese versagt, so ist die Benützungsbewilligung zu versagen. Die Benützungsbewilligung ist auch dann zu versagen, wenn Mängel in der technischen Ausführung der baulichen Anlage festgestellt werden und diese Mängel nicht innerhalb der von der Behörde hiefür festgesetzten Frist behoben werden. Wird die Benützungsbewilligung versagt, so hat die Behörde nach § 44 Abs. 3 vorzugehen.

(3) In der Benützungsbewilligung ist auch auszusprechen, daß die bauliche Anlage nur zu dem Zweck benützt werden darf, der dem in der Baubewilligung genehmigten Verwendungszweck entspricht. Wird der Verwendungszweck geändert, ohne daß die hiefür nach § 25 lit. d erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Behörde die Unterlassung der widmungswidrigen Benützung aufzutragen.

(4) Bei Neubauten und Zubauten ist dem Vermessungsamt eine Ausfertigung des Bescheides über die Erteilung der Benützungsbewilligung zusammen mit einer Ausfertigung des Lageplanes zu übersenden.

22.10.2025

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