§ 43 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1999

Abschnitt VIII

Schulzeit

§ 43

Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am 1. Montag im September.

(3) Die Landesregierung kann den Beginn des Schuljahres für die ganzjährigen Berufsschulen, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 2. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.

(4) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(5) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen die Hauptferien eine Woche später.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1999

06.02.2014

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