Abschnitt VIII
Schulzeit
§ 43
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Feber und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Für die Führung lehrgangsmäßiger Berufsschulen gelten folgende weitere Bestimmungen:
- a) die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens 5 zu betragen,
- b) der zweite achtwöchige Lehrgang endet spätestens am 23. Dezember, die Karwoche ist unterrichtsfrei und wird auf die Dauer des Lehrganges nicht angerechnet,
- c) die Semesterferien dauern vom zweiten Montag im Feber bis zum darauffolgenden Samstag und werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.
- d) die Zeit nach Beendigung des letzten Lehrganges bis zum Beginn des nächsten Schuljahres ist unterrichtsfrei,
- e) die Bestimmungen lit.b, c und d gelten sinngemäß auch für vierwöchige Lehrgänge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985
01.10.2020
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