§ 43 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 43
Erholungsurlaub

(1) Dem Landesbeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ein Erholungsurlaub im folgenden Ausmaß:

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 18 Arbeitstage

vom vollendeten 25. Lebensjahr an 22 Arbeitstage

vom vollendeten 30. Lebensjahr an 24 Arbeitstage

vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich

  1. a) auf 32 Arbeitstage für Landesbeamte, deren Gehalt im Laufe des Urlaubsjahres die Höhe des Gehaltes der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse V erreicht oder die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b) um vier Arbeitstage für Landesbeamte, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z. B. solche, die vornehmlich mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnische Assistentinnen u. a.,
  3. c) für Landesbeamte bei einer infolge Kriegsbeschädigung, Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens

70 v. H. um sechs Arbeitstage,

50 v. H. um vier Arbeitstage,

30 v. H. um zwei Arbeitstage.

(3) Steht ein Landesbeamter während eines Urlaubsjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jeden vollen Monat der Dienstzeit ein Zwölftel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenzdienstes oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Urlaubsjahres erreicht wird.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(6) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Landesbeamten festzusetzen. Die festgesetzte Urlaubszeit ist von der Dienstbehörde abzuändern, wenn sich nachträglich ergibt, daß zu dieser Zeit die Anwesenheit des Landesbeamten am Dienstort aus dienstlichen Gründen unbedingt erforderlich ist. Der Landesbeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbeamten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(7) Der Erholungsurlaub ist bis Ende April des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Wenn der Landesbeamte den Erholungsurlaub bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Interessen nicht nehmen konnte, hat die Dienstbehörde auf Antrag des Landesbeamten die Frist für den Verbrauch des Erholungsurlaubes für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu verlängern. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist.

(8) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, gebührt dem Landesbeamten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbeamten schriftlich bekanntzugeben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Dreißigstel des letzten vollen Monatsbezuges.

24.10.2017

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