§ 43 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 43*)
Erholungsurlaub

(1) Dem Landesbeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs.3 ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

20 Arbeitstage vom vollendeten 25. Lebensjahr an

22 Arbeitstage vom vollendeten 30. Lebensjahr an

24 Arbeitstage vom vollendeten 35. Lebensjahr an

26 Arbeitstage vom vollendeten 40. Lebensjahr an

28 Arbeitstage.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich

  1. a) auf 32 Arbeitstage für Landesbeamte, deren Gehalt im Laufe des Urlaubsjahres die Höhe des Gehaltes der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse V erreicht oder die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b) um bis zu vier Arbeitstage für Landesbeamte, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist z. B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistentinnen u. a.,
  3. c) für Landesbeamte bei einer infolge Kriegsbeschädigung, Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens

70 v. H. um sechs Arbeitstage,

50 v. H. um vier Arbeitstage,

30 v. H. um zwei Arbeitstage.

(3) Steht ein Landesbeamter während eines Urlaubsjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jeden vollen Monat der Dienstzeit ein Zwölftel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz‑ oder des Zivildienstes, bei Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Urlaubsjahres erreicht wird.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(6) Ist die wöchentliche Arbeitszeit so festgesetzt, daß sie sich nicht gleichmäßig auf fünf Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden verteilt, so ist das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden umzurechnen, wobei für jeden Arbeitstag acht Arbeitsstunden anzusetzen sind. Von dem so berechneten Urlaubsausmaß sind bei Verbrauch von Erholungsurlaub jeweils so viele Stunden abzuziehen, wie der Landesbeamte auf Grund des Dienstplanes während der entsprechenden Zeitspanne Arbeitsstunden zu leisten gehabt hätte. Durch den Verbrauch von Erholungsurlaub tritt in dem für den betreffenden Landesbeamten geltenden Dienstplan keine Verschiebung ein.

(7) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Landesbeamten festzusetzen. Die festgesetzte Urlaubszeit ist von der Dienstbehörde abzuändern, wenn sich nachträglich ergibt, daß zu dieser Zeit die Anwesenheit des Landesbeamten am Dienstort aus dienstlichen Gründen unbedingt erforderlich ist. Der Landesbeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbeamten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(8) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Wenn der Landesbeamte den Erholungsurlaub bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte, hat die Dienstbehörde auf Antrag des Landesbeamten die Frist für den Verbrauch des Erholungsurlaubes für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu verlängern. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(9) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, gebührt dem Landesbeamten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbeamten schriftlich bekanntzugeben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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