§ 43
Verwaltungsdienstzulage
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen Euro
III bis V 133,30
VI bis IX 169,30
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