§ 43 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 43

Verwaltungsdienstzulage

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen Euro

III bis V 133,30

VI bis IX 169,30

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