Laut LGBl. Nr. 3/2008 Z 5 wird im § 43 der Betrag "162,3 Euro" durch den Betrag "165,5" Euro ersetzt.
§ 43
Verwaltungsdienstzulage
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen Euro
III bis V 130,3
VI bis IX 165,5
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