§ 43 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 43

(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.

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