§ 43 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2005

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 43

(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Für die Anerkennung von Diplomen, die Inländer und sonstige Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, ist § 2a L-BG anzuwenden.

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