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§ 43 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1993

III. Hauptstück

Bestimmungen über die Ordnung

von Unterricht und Erziehung in den

Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 43

Abgrenzung

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.

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