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§ 1 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich und Schulbezeichnung

(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tragen die Bezeichnung “Landwirtschaftliche Berufsschule" oder “Landwirtschaftliche Fachschule" und werden im Folgenden kurz “Berufsschule" oder “Fachschule" genannt.

(3) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen nicht:

  1. a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
  2. b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
  3. c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
  4. d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
  5. e) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.

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