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§ 43 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes

§ 43.

(1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt. Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.

(3) Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.

(4) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).

Schlagworte

Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236915

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