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§ 42 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Unzulässigkeit der Aufrechnung

§ 42.

Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236914