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§ 43 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 und 92

XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

§ 43.

(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, § 268 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.

(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b UGB.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.

(4) Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß § 30a sind die Bestimmungen der §§ 243b Abs. 7 bis 9 und 267a Abs. 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.

EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Gewinnrechnung, Jahresabschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275873

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